JudikaturOGH

5Fsc1/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. August 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D*, geboren am *, AZ 17 Ps 137/19p des Bezirksgerichts Krems an der Donau, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichts Krems an der Donau bei Erledigung eines im außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter J*, vertreten durch Weh Rechtsanwalts GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Oktober 2023, AZ 2 R 63/23m, enthaltenen Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des Rekurssenats erhobenen Fristsetzungsantrag, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht Krems an der Donau übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen.

[2] Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen (RS0113502). § 91 GOG räumt dem Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit ein, vor Vorlage des Fristsetzungsantrags durch das angeblich säumige Gericht tätig zu werden (9 Fs 502/00 mwN).

[3] Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht Krems an der Donau übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (4 Fs 501/99).

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