Ob die zur Auszahlung gelangten Honorare den Vorgaben der Stiftungserklärung und den tatsächlichen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder entsprochen haben, ist der gerichtlichen Kontrolle nicht gänzlich entzogen. Jedenfalls im Rahmen eines gemäß § 27 Abs 2 PSG gestellten Abberufungsantrages, in dem insoweit eine grobe Pflichtverletzung behauptet wird, ist die Frage, ob die Honorarabrechnung korrekt erfolgte, durch das Gericht nachzuprüfen.
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