RS0112592 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Zur Vermeidung der Kostenfolgen des § 45 ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen.
nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 IO über den Anfechtungsanspruch mit dem Anfechtungsgegner auch - gerichtlich oder außergerichtlich - vergleichen (vgl. OGH 11.11.1999, 8 Ob 140/99t). Dem Vergleich kommen daher - nicht anders als einem über die Anfechtung ergangenen Urteil - die genannten Wirkungen zu, wonach insbesondere die Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner wieder…