JudikaturOGH

RS0112592 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1999

Zur Vermeidung der Kostenfolgen des § 45 ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen.

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