RS0112289 – OGH Rechtssatz
Von schikanöser Rechtsausübung kann keine Rede sein, wenn der Dienstgeber ein Probedienstverhältnis beendet, weil er von einer (ihm vor Begründung des Dienstverhältnisses nicht mitgeteilten) Krankheit des begünstigten Behinderten Kenntnis erlangt, die ihn nach seiner (jedenfalls nicht von vornherein unhaltbaren) Einschätzung befürchten läßt, daß der begünstigte Behinderte den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses nicht gewachsen sein werde.