RS0111398 – OGH Rechtssatz
An der Bekanntgabe der Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin nicht nur dann gehindert, wenn sie die Schwangerschaft nicht rechtzeitig einwenden kann, sondern auch, wenn sie den Nachweis nicht rechtzeitig beziehungsweise unmittelbar erbringen kann. Daher gilt die bereits nach Wegfall des Hindernisses der Unkenntnis rechtzeitig angezeigte Schwangerschaft auch als rechtzeitig bekanntgegeben, wenn nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses an der gleichzeitigen Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft dieser Nachweis unmittelbar erbracht wird.