RS0111397 – OGH Rechtssatz
Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist, wobei beide Schritte nicht gleichzeitig gesetzt werden müssen.