RS0111406 – OGH Rechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Führt indessen der Unterhaltsverpflichtete bei der Unterhaltsbemessung den Sonderbedarf eines bei der Unterhaltspflicht konkurrierenden Kindes ins Treffen, so ist er insoweit schon deshalb behauptungsbelastet und beweisbelastet, weil dieser Umstand seiner Sphäre zuzurechnen ist und ihm dessen Bewahrheitung begünstigte.