JudikaturOGH

RS0111185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

"Kränkung" ist in diesem Zusammenhang, ebenso wie "Ärger", nicht allein das subjektive Empfinden des Verletzten, sondern maßgebend ist, ob und in welchem Ausmaß seine Persönlichkeit im weitesten Sinn - Gefühlssphäre, geistige Interessen und äußerer Bereich der Persönlichkeit - in objektivierbarer Weise beeinträchtigt wird.

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