Auch nach der WGN 1997 ist daran festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln des § 366 ZPO über die Anfechtung der Ablehnung von Sachverständigen, weitergeführt wird.
Rückverweise
…die Ablehnung eines Sachverständigen die Bestimmungen des § 355 ZPO sinngemäß zu gelten haben (vgl Fucik/Kloiber , AußStrG, § 31 Rz 3; vgl RIS-Justiz RS0110741). Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Entscheidung über die Ablehnung steht - hier - dem erkennenden Richter zu (§ 356 Abs 1…