RS0110172 – OGH Rechtssatz
Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Es bedarf also eines "Anerkennungsvertrags und (oder) Vollstreckungsvertrags".