JudikaturOGH

RS0110255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2001

Bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" ist auf § 41 ZPO zu rekurrieren. Danach ist nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht.

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