JudikaturOGH

RS0109513 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1998

Der Vollzug des Rückgabebeschlusses wurde abgelehnt, weil die Rückgabe dem konkreten Kindeswohl im Sinne von Art 13 Abs 1 lit b HKÜ widersprochen hätte. Damit steht fest, daß das Ziel des Übereinkommens - in einem entformalisierten Schnellverfahren und unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen allein die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen (siehe Mansel, Neues internationales Sorgerecht, NJW 1990, 2176 mwN) - im vorliegenden Fall nicht erreicht werden kann. Somit besteht auch kein Grund mehr, Sachentscheidungen eines inländischen Gerichtes über die Obsorge zu verhindern, weil dies nur solange gerechtfertigt ist, als die Rückgabe des Kindes dadurch erleichtert werden kann. Art 16 HKÜ muß dahin ausgelegt werden, daß der Hinderungsgrund nicht nur dann wegfällt, wenn die Rückgabe des Kindes von vornherein abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn dem Rückgabeantrag zwar stattgegeben, ein Vollzug dieses Beschlusses aber abgelehnt wird.

Rückverweise