Der tatbestandsimmanente Vermögensschaden beim Spendenbetrug liegt vor, wenn das einseitige Vermögensopfer des Spenders bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine unvernünftige Ausgabe ist, weil das Ziel, wirtschaftliche Werte zur Förderung des Spendenzweckes zu schaffen, verfehlt wird.
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