Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kostersitz als Schriftführer in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. September 2021, GZ 16 Hv 68/20b 29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* (abweichend von der auf das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall gerichteten Anklage – ON 3) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er „von September 2016 bis Mai 2019 in K* und anderen Orten als Obmann des Vereins 'U*' mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, nämlich der Mitglieder, Spender und Investoren, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Betrag von mindestens 102.170,89 Euro am Vermögen schädigten, indem er vorgab, es handle sich bei dem Verein 'U*' um einen wohltätigen Verein mit dem Zweck Klein und Mittelbetriebe zu unterstützen, er jedoch tatsächlich den obgenannten Betrag ohne Rechtsgrundlage von den Vereinskonten behob und für seinen Lebensbedarf verwendete sowie Zahlungen für Aufwendungen der vorgeblich von seinem Sohn L* F* geführten F* GmbH veranlasste.“
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 (lit) a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den – hier wesentlichen – tatrichterlichen Konstatierungen beschloss * F* im Jahr 2016 den Verein „U*“ zu gründen, „vorgeblich“ mit dem Zweck, Klein und Mittelunternehmer in Not zu unterstützen. * F* fungierte als Obmann und entschied „ganz alleine über sämtliche Tätigkeiten, insbesondere auch Zahlungen des Vereins“.
[5] Finanziert wurde der Verein durch Einhebung von einem „Förderbeitrag“ in Höhe von zumindest 1.990 Euro jährlich (790 Euro an Einschreibegebühr und 1.200 Euro Jahresgebühr, entspricht 100 Euro pro Monat Mitgliedsbeitrag). Zusätzlich wurden auch noch Spender und Investoren gesucht, die Geld dem Verein zuführten. Die Vereinsgründung durch * F* erfolgte von Beginn an nur zu einem Zweck, nämlich sich durch die von den Mitgliedern, Spendern und Investoren lukrierten Gelder seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und erhebliche Zahlungen der vorgeblich von seinem Sohn L* F* geführten F* GmbH, deren De-facto-Geschäftsführer er war, zukommen zu lassen. Der Angeklagte erbrachte tatsächlich Leistungen für den Verein. Obwohl sich der Verein gemeinnützig nannte, entnahm der Angeklagte als Obmann des Vereins 2017 eine „pauschale Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 4.300 Euro und im Jahr 2018 eine solche in Höhe von 30.300 Euro (US 2 f). „* F* wollte bewusst durch die Gründung des Vereins 'U*' die Mitglieder, Spender und Investoren über den tatsächlichen Zweck des Vereins täuschen und sie dadurch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bzw Überweisung von Spenden und Investitionen verleiten und diese damit in einem 5.000 Euro nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Betrag von zumindest 102.170,89 Euro am Vermögen schädigen sowie sich selbst bzw seinen Sohn L* F* (die GmbH) dadurch unrechtmäßig bereichern.
[6] Der Schadensbetrag setzt sich folgendermaßen zusammen: 77.133,48 Euro für die erfolgte Kapitalüberlassung [des Vereins] an die F* GmbH, die restliche Zahlung [des Vereins] in Höhe von 4.760 Euro betreffend die Anzahlung der sechs Kachelöfen und 20.277,41 Euro betreffend die sonstigen Aufwendungen der F* GmbH für den Verein 'U*' (Buchhaltungs , Kfz , Miet und sonstige Aufwände)“ (US 6 f).
[7] Betrug (§ 146 StGB) liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen einwirkt und diesen durch Irrtum veranlasst, selbst eine (diesen oder einen Dritten) schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen ( Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 1; Leukauf/Steininger/Flora
[8] Unter „Täuschung“ ist ein Verhalten zu verstehen, welches in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht, einen Irrtum – demnach eine unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit – hervorrufen oder bestärken soll und für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend wird ( Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 17, 43 f und 55; Leukauf/Steininger/Flora , StGB 4 § 146 Rz 6, 28, 34; Kert , SbgK § 146 Rz 38, 146, 159; RIS Justiz RS0117721).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt zutreffend auf, dass dem Urteil Feststellungen zu konkreten Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber bestimmten Personen, die für deren selbstschädigende Vermögensverfügung (im Urteil betragsmäßig nicht bezifferte „lukrierte Gelder“ von namentlich nicht benannten [und in der Hauptverhandlung auch nicht befragten] „Mitgliedern, Spendern und Investoren“ – US 3) kausal gewesen sein sollen, nicht zu entnehmen sind.
[10] Insbesondere bleibt unklar, inwiefern die bloße Gründung des Vereins „U*“ für die Vermögensverfügung konkret getäuschter Personen zumindest mitbestimmend war und in welcher konkreten Höhe diesen Personen dadurch ein Schaden entstanden sein soll.
[11] Die Urteilskonstatierungen zum Schadensbetrag betreffen lediglich die Verwendung für den Verein „lukrierter Gelder“ durch den Angeklagten, geben aber keinen Aufschluss zur täuschungsbedingt bei konkreten Personen eingetretenen Schadenshöhe durch kausale selbstschädigende Vermögensverfügung (zu einseitigen Vermögensopfern vgl im Übrigen Kienapfel/Schmoller , BT II 2 § 146 Rz 185 ff; Kirchbacher/Sadoghi in WK 2 StGB § 146 Rz 51, 68; Leukauf/Steininger/Flora , StGB 4 § 146 Rz 49; Kert , SbgK § 146 Rz 291 ff; RIS Justiz RS0109555).
[12] Schon der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen führte zur Aufhebung des Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf.
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