JudikaturOGH

RS0109289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2025

Die Beurteilung der Eignung und des Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über diesen hinausgehende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt.

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