RS0109289 – OGH Rechtssatz
Die Beurteilung der Eignung und des Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über diesen hinausgehende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt.