Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, daß der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat.
…zurückgewiesen (ON 16). Indem der Revisionsrekurs dies übergeht und Überlegungen zum Prüfkalkül behaupteter Befangenheit anstellt, zeigt er weder eine Nichtigkeit (vgl RIS Justiz RS0046044; RS0109254) noch eine erhebliche Rechtsfrage auf, die für die Entscheidung präjudiziell wäre. Die Anregung, dem EuGH näher bezeichnete Fragen zu Art 47 GRC vorzulegen, ist…
…der Mitglieder des mit der bekämpften oder eines mit anderen Entscheidungen im Zusammenhang mit den Ablehnungsverfahren zum Anlassververfahren befassten Senats verweisen (vgl hiezu RIS Justiz RS0109254; RS0042046; RS0007462). 2.1. Der Kläger leitet einen Anschein der Befangenheit daraus ab, dass er durch die vom Berufungssenat gewählte Vorgangsweise (der Fortsetzung und Entscheidung…
…seinem Rekurs auf eine erfolgreiche Ablehnung (auch nur eines) der Mitglieder des mit der bekämpften Entscheidung befassten Senats nicht verweisen (vgl hiezu RIS Justiz RS0041974; RS0109254; RS0042046; RS0007462). Entscheidungen sind auch nicht ausständig, weil wie dargelegt ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS Justiz RS0046015…
…2] Dieser Nichtigkeitsgrund setzt voraus, dass ausgeschlossene oder bereits erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglieder an der Urteilsfällung mitgewirkt haben (RIS Justiz RS0109254; RS0007462; vgl auch RS0042046). [3] Die Ablehnung des „Oberlandesgerichts Wien“ („in eventu: sämtlicher RichterInnen des Oberlandesgerichts Wien“) zur Entscheidung über die…
… 1 ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RIS Justiz RS0007462, RS0109254). Wurde dagegen eine Ablehnung nicht für gerechtfertigt erkannt, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vor (RIS…
…des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, dass ein bereits erfolgreich abgelehnter Richter das Urteil gefällt hat (RIS Justiz RS0109254 ua). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Kläger gegen den Erstrichter erhobene Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Die Mitglieder des Berufungs senats hat…
…und kann somit keine Nichtigkeit und damit auch keine Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision mehr begründen (9 ObA 110/09f; vgl RIS Justiz RS0109254). Der Umstand, dass noch weitere Gerichtsverfahren mit derselben Rechtsfrage anhängig sein sollen, bewirkt für sich allein ebenfalls noch nicht die Erheblichkeit des vorliegenden Rechtsmittels im…
…erfolgreiche Ablehnung der mit der bekämpften Entscheidung in diesem Verfahren befassten Erstrichterin oder auch nur eines der Mitglieder des Rechtsmittelsenats verweisen (vgl hiezu RIS Justiz RS0109254; RS0042046; RS0007462). Entscheidungen sind auch nicht ausständig, weil worauf der Revisionsrekurswerber bereits mehrmals hingewiesen wurde -ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen…
…1 ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat (RIS Justiz RS0007462, RS0109254). Wurde dagegen eine Ablehnung nicht für gerechtfertigt erkannt, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vor (RIS…
…„offensichtliche Neigung“ habe und nicht unparteiisch agiere, könnte nur dann vorliegen, wenn erfolgreich abgelehnte Richter (als Senatsmitglieder) an der Urteilsfällung mitgewirkt hätten (RS0007462; RS0109254; vgl RS0042046). Einen Ablehnungsantrag haben die Erst , die Zweit und die Fünftbeklagte aber nicht gestellt; jener des Drittbeklagten blieb erfolglos (9 Ob 31…
…Z 1 ZPO setzt jedoch voraus, dass ausgeschlossene oder bereits erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglieder an der Urteilsfällung mitgewirkt haben (RS0109254; RS0007462; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 477 ZPO Rz 14 mwN). Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist dieser Nichtigkeitsgrund…
…Befangenheit des genannten Laienrichters vom Oberlandesgericht Graz rechtskräftig verneint (7 R 33/25i, ON 68) , weshalb diese keine Nichtigkeit mehr begründen kann (vgl RS0109254 [T1]) . Soweit die Berufung (inhaltlich) den dargestellten Nichtigkeitsgrund behauptet, war sie somit zu verwerfen. Ein Verfahrensmangel könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung entgegen…
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