Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber, den Hofrat Mag. Schober und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Gernot Lehner, Rechtsanwalt in Neumarkt im Hausruckkreis, wegen Vertragsaufhebung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2022, GZ 1 R 80/22y 49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrte von der Beklagten die Aufhebung eines „Schenkungsvertrags“ vom 13. 1. 2017 betreffend den Hälfteanteil an einer Liegenschaft und die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Eigentumsrechts an ihrem Hälfteanteil für den Kläger.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[3] Nach Zustellung dieses Urteils lehnte der Kläger den Erstrichter mit Antrag vom 14. 4. 2022 als befangen ab. Diesen Ablehnungsantrag wies das Rekursgericht zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel, in dem er die Mitglieder des Rekurs senats ablehnte. Dieses Rechtsmittel wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 9. 2022, 2 Ob 169/22z, als jedenfalls unzulässig zurück.
[4] Verbunden mit seiner gegen das Urteil des Erstgerichts erhobenen Berufung beantragte der Kläger die Unterbrechung des Berufungsverfahrens aufgrund des am 14. 4. 2022 eingebrachten Ablehnungsantrags.
[5] Das Berufungsgericht wies den Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens zurück und gab der Berufung nicht Folge.
[6] Gegen diese Entscheidung richten sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ und die außerordentliche Revision des Klägers.
[7] I. Der (richtig:) Rekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
[8] Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Z 1) oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Z 2). Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet oder – wie hier – einen Unterbrechungsantrag abweist, ergehen im Berufungsverfahren und sind daher aufgrund eines Gegenschlusses zu § 519 Abs 1 ZPO jedenfalls unanfechtbar. Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt hier, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, mangels Verweigerung des Rechtsschutzes von vornherein nicht in Betracht, dies unabhängig davon, ob der Rekurs gegen einen vergleichbaren erstinstanzlichen Beschluss zulässig ist oder nicht ( Musger in Fasching/Konecny ³ IV/1 § 519 ZPO Rz 56 mwH; 8 Ob 100/21w).
[9] II. In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[10] 1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, dass ein bereits erfolgreich abgelehnter Richter das Urteil gefällt hat (RIS Justiz RS0109254 ua). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Kläger gegen den Erstrichter erhobene Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Die Mitglieder des Berufungs senats hat der Kläger nicht abgelehnt. Aus diesen Gründen liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
[11] 2. Der Kläger hält auch in der außerordentlichen Revision daran fest, dass er mit der Beklagten einen Schenkungsvertrag und nicht, wie von den Vorinstanzen entschieden, einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen habe. Seine Ausführungen, wonach bei ihm Schenkungswille vorhanden gewesen sei, die Beklagte zwar 31.000 EUR, dies jedoch erst nach der Schenkung investiert habe und überdies ihr Wohnvorteil zu berücksichtigen sei, finden jedoch einerseits in den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen großteils keine Grundlage. Andererseits wünscht der Kläger damit lediglich eine andere Auslegung des Vertrags im Einzelfall, womit er aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt (RS0042776 ua).
[12] 3. Die Frage, ob ein Vertragspartner arglistig gehandelt hat, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (zB 8 Ob 91/17s). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Willensmangel vorlag, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Irregeführten (RS0115484). Der angefochtene Vertrag wurde am 13. 1. 2017 abgeschlossen. Der neue Lebensgefährte der Klägerin besuchte diese erst seit Herbst 2019 in ihrem Wohnbereich des Hauses; entgegen den Revisionsausführungen steht nicht fest, dass er dort wohnte. Schon aus diesem Grund zeigt der Kläger mit seinen Ausführungen, wonach „alleine dieser Sachverhalt“ zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und Arglist berechtige, keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf.
[13] Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden