RS0108820 – OGH Rechtssatz
Erst die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG bietet die Grundlage dafür, daß der Richter alle nach dem erstatteten Parteienvorbringen auch in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe zu erörtern und die unvertretene Partei über alle möglichen Prozeßhandlungen (Prozeßerklärungen) zu belehren hat.