JudikaturOGH

RS0107482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2018

Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Art 177 Abs 3 EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derartige) Auslegungsfrage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht würde das durch Art 83 Abs 2 B-VG garantierte Recht der betroffenen Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzen (VfGH 11.12.1995, B 2300/95 = JBl 1996, 378).

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