JudikaturOGH

RS0108201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2018

Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte Aussagewert nicht zweifelhaft, so muss derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt.

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