Soweit bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit berücksichtigt werden muß, ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mietzinserhöhung abzustellen.
…durch die beiden im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats sowie allgemein durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl RIS Justiz RS0109650; RS0107999; RS0107998; RS0106957 [T1]; RS0107997; RS0070448). Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.…
…im Sinn des § 12a Abs 2 MRG betreffen, sind bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl RIS Justiz RS0109650; RS0107999; RS0107998; RS0106957 [T1]; RS0107997; RS0070448). 2. Die vom Antragsteller für erheblich erachtete Rechtsfrage stellt sich nicht. Die vom Antragsteller offenbar erwogene grundsätzliche Kategoriebildung in Geschäftslokale, Büros und Mischformen ist…
…bzw § 46a Abs 2 und 3 MRG zu berücksichtigen, wobei auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mietzinserhöhung abzustellen ist (vgl RIS-Justiz RS0107997), nicht hingegen bei der Angemessenheitsprüfung nach § 16 Abs 1 MRG ohne einen derartigen Veräußerungsvorgang (vgl RIS Justiz RS0069553 [T1]). Grundsätzlich hängt die…
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