JudikaturOGH

5Ob1/15f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers L***** L*****, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. H***** O*****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 12a Abs 2, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 31. Oktober 2014, GZ 22 R 62/14v-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 12a Abs 2 Satz 1 MRG darf der Vermieter, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG ist, bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Das Gesetz definiert damit die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten zu beurteilen ist. Die maßgeblichen Fragen, die die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses, insbesondere der Berücksichtigung der im Objekt ausgeübten Geschäftstätigkeit im Sinn des § 12a Abs 2 MRG betreffen, sind bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl RIS Justiz RS0109650; RS0107999; RS0107998; RS0106957 [T1]; RS0107997; RS0070448).

2. Die vom Antragsteller für erheblich erachtete Rechtsfrage stellt sich nicht. Die vom Antragsteller offenbar erwogene grundsätzliche Kategoriebildung in Geschäftslokale, Büros und Mischformen ist bei Anwendung der §§ 16 Abs 1, 12a Abs 2 MRG im Gesetz nämlich nicht angelegt. Wenn das Rekursgericht den angemessenen Hauptmietzins für den als Notariatskanzlei verwendeten Mietgegenstand unter Berücksichtigung von als Büroräumlichkeiten genützten Vergleichsobjekten ermittelt, nicht aber jenes Bestandobjekt berücksichtigt hat, in dem eine Bäckerei betrieben wird, so ist darin keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen.

3. Die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ist zufolge § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) nicht anfechtbar.

4. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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