JudikaturOGH

RS0108959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Kammeranwaltes und des Disziplinarbeschuldigten kann unter sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs 2 StPO nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wobei Voraussetzung ist, dass der Disziplinarbeschuldigte über die ihm durch die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses zur Last gelegte Tat gehört wurde und imstande war, seine Verteidigungsrechte auch hinsichtlich dieses erweiterten Tatbestandes auszuüben.

Rückverweise