Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist Exekutionsvoraussetzung. Es fehlt nicht schon dann, wenn der Drittschuldner im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat.
…meint – unschlüssig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. [15] 3.3 Auch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder Vollstreckungsinteresse ist nicht erkennbar: Ein Vollstreckungsinteresse ist zwar Exekutionsvoraussetzung (RS0106938; RS0000101 [T3]), es ergibt sich aber im Regelfall schon aus der Behauptung, dass der titulierte Anspruch noch nicht erfüllt sei (vgl 3 Ob …
…Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren ein besonderes Vollstreckungsinteresse weder zu behaupten noch zu bescheinigen. Wohl ist ein Vollstreckungsinteresse Exekutionsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0106938), das sich im Regelfall aber schon aus der Behauptung ergibt, der titulierte Anspruch sei noch nicht erfüllt. Das fehlende Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers muss sich…
…betreibenden Gläubigers als besondere, schon bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachtende Exekutionsvoraussetzung (SZ 69/286 mwN; 3 Ob 2231/96a; RIS Justiz RS0106938; Jakusch in Angst , EO, § 3 Rz 22 f, § 39 Rz 44, je mwN; Rechberger/Simotta , Exekutionsverfahren² Rz…
…Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Exekution auf Vermögensrechte ist, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht (RS0053189; vgl auch RS0106938) und dieses Recht – zumindest der Ausübung nach – verwertbar (übertragbar) ist (vgl RS0004046). [11] 3.1 Schon nach der bisherigen Rechtsprechung vor Inkrafttreten der…
…bedeutet und sie erst mit vollständiger Veräußerung und Verteilung des Vermögens aufhört zu bestehen (RS0054373). Richtig ist, dass das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers Exekutionsvoraussetzung ist (RS0106938 [T1]). In der Regel sind die Erfolgsaussichten einer Exekution bei deren Bewilligung aber nicht zu prüfen. Nur wenn schon bei Bewilligung der Exekution das Nichtbestehen…
…Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Exekution auf Vermögensrechte ist, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht (RS0053189; vgl auch RS0106938) und dieses Recht – zumindest der Ausübung nach – verwertbar (übertragbar) ist (RS0004046). [11] Schon nach der bisherigen Rechtsprechung vor der GREx – von der…
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