RS0106270 – OGH Rechtssatz
Für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Täter bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung. Es genügt vielmehr, daß die Täter zumindest bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken.