JudikaturOGH

RS0106270 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2022

Für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Täter bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung. Es genügt vielmehr, daß die Täter zumindest bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken.

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