RS0106052 – OGH Rechtssatz
Das Gesetz kennt keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Wohnungseigentümer bei einer im Umlaufverfahren (hier: "Unterschriftensammeln") durchgeführten Abstimmung seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann. Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist (hier: das Abstimmungsergebnis wurde den anderen Miteigentümern durch Hausanschlag vor einem Wochenende, zu dem erfahrungsgemäß manche Wohnungseigentümer aus Erholungsgründen von zu Hause, abwesend sind, mitgeteilt; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Abstimmungsverhalten am darauffolgenden Montag schon allen Miteigentümern bekanntgeworden war).