Informationen zu § 148 AußStrG
Abs 1: Neugefasst GKoärG, BGBl 1970/343.
§ 149 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 149 Sperren
…vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schrankfach, eine Sperre eintritt, kann der Gerichtskommissär die Freigabe (§ 148) erklären; diese Erklärung bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes.…
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