Informationen zu § 246 ABGB
Aufgehoben durch Art I Z 8 VolljährG
§ 246 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 246 Änderung, Übertragung und Beendigung
…Änderung, Übertragung und Beendigung § 246. (1) Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters endet 1. mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters, 2. durch gerichtliche Entscheidung, 3. durch…
§ 242 Handlungsfähigkeit
…des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist. (3) Schließt eine volljährige Person, die nicht…
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