Informationen zu § 246 ABGB
Aufgehoben durch Art I Z 8 VolljährG
§ 246 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 246 Änderung, Übertragung und Beendigung
…§ 246. (1) Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters endet 1. mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters, 2. durch gerichtliche Entscheidung, 3. durch…
§ 242 Handlungsfähigkeit
…des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist. (3) Schließt eine volljährige Person, die nicht…
§ 140h NO · NO · Notariatsordnung
§ 140h
…nach Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 5 und 6 sowie Eintragungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 246 Abs. 3 Z 1 ABGB sind vom Pflegschaftsgericht vorzunehmen; Eintragungen zur Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung durch Tod des Vertreters oder der vertretenen Person sind vom Gerichtskommissär vorzunehmen. (4) Bei…
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