Informationen zu § 220 ABGB
Aufgehoben durch Art I Z 50 KindRÄG 2001
§ 220 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 220 Andere Anlageformen
…§ 220. (1) Eine andere Anlegung von Mündelgeld ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Dem Eintreten…
§ 222 Veräußerung von beweglichem Vermögen
…§ 222. Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des…
§ 210
…und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 220 verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen. (2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger bedarf zum Abschluß von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des…
§ 221
…Der gesetzliche Vertreter hat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des § 220 angelegtem Vermögen zu veranlassen, wenn ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein für das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen…
§ 132 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 132 Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
…Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf. (2) Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld ( §§ 215 bis 220 ABGB ) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform ( § 221 ABGB ) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.…
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