Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.
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