JudikaturOGH

RS0101976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

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