JudikaturOGH

RS0104480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2014

Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Nach § 389 EO hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen.

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