JudikaturOGH

RS0095988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.

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