Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Grass Dorner Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Grabher Müller Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, wegen EUR 16.210,00 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 21.210,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.6.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 2.351,52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00 nicht .
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 3.8.2023 kam es um ca 19.20 Uhr in C* auf dem Gelände eines Musikfestivals zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, wobei der Beklagte den Kläger durch einen Faustschlag verletzte. Beide Parteien waren unabhängig voneinander in etwa seit der Mittagszeit auf dem Festivalgelände gewesen und hatten sich – jeweils mit Freunden – in getrennten Zeltpavillons (im Folgenden: Pavillons) aufgehalten. Seit ihrem Eintreffen hatten beide Alkohol konsumiert; der Kläger sechs und der Beklagte vier große Bier. Der Kläger ist 1,91 m groß und hat ein Körpergewicht von 77 bis 78 kg; der Beklagte wiegt 60 kg bei einer Körpergröße von 1,70 m.
Nach der Auseinandersetzung feierten beide Streitteile auf dem Festival weiter. Der Kläger suchte erst am 16.8.2023 das Krankenhaus D* auf und wurde am 17.8.2023 im Landeskrankenhaus E* ambulant (weiter-)behandelt. Er erlitt durch den Faustschlag des Beklagten eine Stirnhöhlenvorderwandimpressionsfraktur links. Infolgedessen musste er sich einer operativen osteosynthetischen Verplattung an der Stirnhöhle unterziehen. Die Platte wurde zwischenzeitlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Landeskrankenhaus Feldkirch wieder entfernt. Die Operationsnarbe ist weiterhin sichtbar.
Das von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu F* gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Klägers wurde mit der Begründung eingestellt, ein Schuldnachweis sei nicht möglich, weil das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht ausgeschlossen werden könne. Der vom Kläger gestellte Fortführungsantrag wurde abschlägig behandelt.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO). Mit Beschluss vom 16.5.2025 schränkte das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein (ON 11.3 S 13).
Gestützt auf den Titel des Schadenersatzes begehrt der Kläger mit seiner am 5.3.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Zahlung von EUR 16.210,00 sA (darin EUR 10.000,00 Schmerzengeld, EUR 5.000,00 Verunstaltungsentschädigung, EUR 510,00 Pflegekosten, EUR 428,40 Fahrtkosten, EUR 201,60 Besuchskosten naher Angehöriger und EUR 70,00 pauschale Unkosten) sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit dem Vorfall vom [richtig] 3.8.2023 auf dem Festivalgelände in C*.
Er brachte zum Anspruchsgrund zusammengefasst vor, der Beklagte habe nicht etwa in Notwehr, sondern rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Den Beklagten habe gestört, dass der Kläger und dessen Kollegen in der Nähe des Pavillons des Beklagten uriniert hätten, woraufhin er den Kläger aggressiv zur Rede gestellt und aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Im Zuge der folgenden verbalen Auseinandersetzung sei der Kläger im Gegensatz zum Beklagten gelassen geblieben und habe auch keine Anstalten gemacht den Beklagten zu berühren. Plötzlich habe der Beklagte den Kläger mit beiden Händen unter erheblicher Kraftanstrengung von sich weggeschubst. Gegen diesen Angriff wie auch gegen weitere, vom Beklagten zu erwartende körperliche Übergriffe habe sich der Kläger schützen wollen, weshalb er zu einem Schlag gegen den Beklagten ausgeholt habe. Unmittelbar darauf habe der Beklagte ihm einen wuchtigen und intensiven Faustschlag gegen die linke Stirn versetzt, durch den er eine Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand erlitten habe. Da der Beklagte die körperliche Auseinandersetzung begonnen habe, habe nicht er, sondern der Kläger in Notwehr gehandelt. Jedenfalls habe sich der Beklagte auf einen Raufhandel eingelassen und sei ihm als daran aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht nicht zuzubilligen. Selbst wenn zu seinen Gunsten eine Notwehrsituation angenommen würde, hafte er dem Kläger für die Folgen des Faustschlags, weil dieser derart heftig und brutal geführt worden sei, dass die notwendige Verteidigung überschritten worden sei (Notwehrexzess); es habe sich keinesfalls um das schonendste Mittel gehandelt, um einen allfälligen Angriff des Klägers abzuwehren und wäre dem Beklagten zumutbar gewesen, einen Faustschlag mit geringerer Wucht auszuführen oder den Kläger mit beiden Händen „wegzuschupfen“.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet seine Haftung mit der wesentlichen Begründung, in Notwehr und damit nicht rechtswidrig gehandelt zu haben. Der Kläger und seine Kollegen hätten trotz wiederholter Aufforderung, dies zu unterlassen, mehrfach im Nahebereich des Pavillons des Beklagten uriniert. Als der Kläger ein weiteres Mal an der genannten Stelle seine Notdurft verrichtet habe, sei er vom Beklagten nochmals aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Daraufhin sei der 1,91 m große, alkoholisierte und aggressive Kläger bedrohlich auf den nur 1,70 m großen Beklagten zugegangen, woraufhin der Beklagten ihn zurückgeschubst habe. Sodann habe der Kläger versucht, dem Beklagten einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen, habe ihn aber lediglich gestreift. Offensichtlich um den Beklagten zu treffen und zu verletzen, habe der Kläger in der Folge erneut zu einem Schlag ausgeholt, weshalb der Beklagte, um diesen neuerlichen tätlichen Angriff zu verhindern, dem Kläger einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Daraufhin habe der Kläger nochmals versucht, den Beklagten mit der Faust zu schlagen, habe jedoch wieder nicht getroffen. Da der alkoholisierte, verbal aggressive und körperlich deutlich überlegene Kläger sohin mehrfach versucht habe, dem Beklagten Schläge ins Gesicht zu versetzen, habe es sich beim Schlag des Beklagten um gerechtfertigte Notwehr gehandelt. Selbst wenn man objektiv nicht von einer Notwehrlage ausgehen wollte, habe es sich zumindest um Putativnotwehr gehandelt, die eine Schadenersatzverpflichtung ebenso ausschließe; der Kläger habe lediglich aus einem asthenischen Affekt (Bestürzung, Furcht und Schrecken) gehandelt. Ein Notwehrexzess sei ebenso zu verneinen. Lediglich hilfsweise werde jedenfalls überwiegendes Verschulden des Klägers eingewendet.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Zahlungs- wie auch das Feststellungsbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen :
Der Beklagte störte sich daran, dass der Kläger und seine Freunde, ua G* (im Folgenden: Freund des Klägers), wiederholt in einer Entfernung von ca 1 bis 2 m neben dem Pavillon des Beklagten und jenem seines jüngeren Bruders an einen Bauzaun urinierten, weil dies durch die teilweise durchsichtigen oder gar nicht vorhandenen Seitenwände des Pavillons unmittelbar wahrnehmbar war. Der Beklagte und seine Freunde forderten den Kläger und dessen Freund daher auf, dies zu unterlassen. Darüber hinaus spannten sie ein Absperrband, das den Kläger und seinen Freund jedoch nicht davon abhielt, weiterhin an dieser Stelle zu urinieren. Auf eine neuerliche Aufforderung des Beklagten, das Urinieren dort zu unterlassen, entgegnete der Kläger sinngemäß, dass er „jetzt extra wieder kommen werde“.
Als der Kläger und sein Freund später erneut an dieser Stelle ihre Notdurft verrichteten, stellte der Beklagte den Kläger abermals zur Rede und forderte ihn sinngemäß auf zu verschwinden. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung stieß der Beklagte den Kläger, der auf ihn zugekommen war, im Bereich des Oberkörpers mit beiden Händen von sich weg, um mehr Abstand zwischen sich und dem – nach Einschätzung des Beklagten – aggressiv wirkenden und alkoholisierten Kläger zu schaffen. Dieses Wegstoßen durch den Beklagten erfolgte mit einer Intensität, dass der Kläger einen Schritt zurückweichen musste, allerdings dabei nicht das Gleichgewicht verlor. Daraufhin führte der Kläger einen Faustschlag gegen den Beklagten, wobei die Faust des Klägers lediglich die linke Stirn des Beklagten streifte. Als er [der Kläger] neuerlich zu einem Schlag ausholte, der den Beklagten verfehlte, führte der Beklagte seinerseits einen Faustschlag gegen den Kläger und traf ihn an der linken Stirn. Daraufhin wurden die Streitteile von den hinzukommenden Freunden getrennt.
Der Beklagte bezweckte mit dem Faustschlag gegen den Kläger, sich vor weiteren Angriffen zu schützen; ein (weiteres) bloßes Zurückdrängen des Klägers schien ihm in der Situation nicht mehr ausreichend.
Rechtlich vertrat das Erstgericht – nach allgemeinen Ausführungen zu § 3 StGB – die Ansicht, der Beklagte habe „keinerlei Gewalt angewandt“, als er den Kläger mit beiden Händen zurückgestoßen habe; zudem sei dieser „Angriff“ des Beklagten bereits endgültig abgeschlossen gewesen, als der Kläger seinen ersten Faustschlag geführt habe, weshalb dieser Schlag nicht notwendig gewesen wäre, um einen Angriff des Beklagten abzuwehren. Daraus folge, dass dieser Faustschlag des Klägers nicht durch Notwehr gerechtfertigt sondern als Erstangriff zu werten sei, der in Zusammenschau mit der weiteren Ausholbewegung des Klägers unzweifelhaft einen gegenwärtigen Angriff auf die körperliche Integrität des Beklagten dargestellt habe. Angesichts dieses Angriffs habe der Beklagte den Faustschlag ins Gesicht des Klägers ausgeführt, der dazu gedient habe, den Kläger endgültig von weiteren Angriffen abzuhalten. Diese Reaktion stelle keine Notwehrüberschreitung dar; ein etwaiges Zurückdrängen des körperlich deutlich überlegenen Klägers habe nicht (mehr) als adäquates Mittel zur Gefahrenabwehr angesehen werden können, zumal das Zurückdrängen bereits zuvor keine Wirkung gezeigt habe; ebenso wenig sei der Beklagte zum Ausweichen verpflichtet gewesen. Der Beklagte sei dem Kläger gegenüber sohin nicht schadenersatzpflichtig, weshalb die Klagebegehren abzuweisen seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers , mit der er gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , in der er auch eine Anschlussrüge betreffend die oben in Fettdruck hervorgehobene Feststellung ausführt, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge und zur Anschlussrüge:
1.1. Die oben in Fettdruck hervorgehobene Feststellung wird sowohl vom Berufungswerber als auch vom Beklagten in dessen Berufungsbeantwortung bekämpft.
Der Berufungswerber begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger setzte lediglich einen – streifenden – Schlag gegen den Beklagten und dieser versetzte dem Kläger danach den folgenschweren Faustschlag gegen das Gesicht.“
Hilfsweise strebt er eine Negativfeststellung dazu an, ob der Kläger nach dem ersten Schlag zu einem weiteren Schlag gegen den Beklagten ausgeholt habe.
Der Beklagte wiederum möchte die angefochtene Sachverhaltsannahme durch nachstehende Feststellungen ersetzt wissen:
„Als der Kläger neuerlich zu einem Schlag ausholte, führte der Beklagte seinerseits einen Faustschlag gegen den Kläger und traf ihn an der linken Stirn. Daraufhin führte der Kläger neuerlich einen Faustschlag gegen den Beklagten, welcher ihn jedoch verfehlte.“
1.2. Der Berufungswerber argumentiert, das Erstgericht habe in den Angaben des Freundes des Klägers – dem einzigen im gegenständlichen Verfahren vernommenen Zeugen – zu Unrecht einen Widerspruch zu dessen Angaben vor der Polizei verortet. Tatsächlich habe der Zeuge stets übereinstimmend geschildert, der Kläger habe mit der Hand bzw dem Arm ausgeholt, um den Beklagten zu schlagen, habe ihn aber verfehlt, und unmittelbar darauf habe der Beklagte ausgeholt und dem Kläger mit der Faust gegen die Stirn geschlagen; erst nach diesem Faustschlag des Beklagten habe der Kläger nochmals ausgeholt um sich zu wehren. Angesichts dieser stringenten Aussage sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht nicht den Angaben des Zeugen, sondern jenen des Beklagten, wonach der Kläger – vor dem schadensverursachenden Schlag des Beklagten – zweimal mit seiner Faust gegen den Beklagten zu schlagen versucht habe, Glauben geschenkt habe. Da der Zeuge im Gegensatz zum Beklagten unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, sei seinen Angaben jedenfalls ein höherer Beweiswert beizumessen. Davon abgesehen ergebe sich auch aus den Angaben des Beklagten nicht, dass der Kläger einen zweiten Schlag nicht nur versucht sondern aus auch ausgeführt habe; letzteres werde aber durch die bekämpfte Feststellung, wonach der Kläger neuerlich zu einem Schlag ausgeholt habe und dieser Schlag den Beklagten verfehlt habe, zumindest indiziert. Hätte das Erstgericht die gewünschte Ersatzfeststellung getroffen, wäre in rechtlicher Hinsicht eine Notwehrsituation zu verneinen gewesen.
Der Beklagte begründet seine Anschlussrüge damit, weder einer der Streitteile noch der als Zeuge vernommene Freund des Klägers hätte angegeben, der Beklagte habe dem Kläger den Faustschlag (erst) versetzt, nachdem dieser den Beklagten bereits mit seinem zweiten Faustschlag verfehlt gehabt habe. Da das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung die Angaben des Beklagten als durchwegs glaubwürdig bezeichnet habe, hätte es diesen auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge folgen müssen, nämlich dahin, dass der Beklagte den Faustschlag geführt habe, nachdem der Kläger neuerlich zu einem (aus seiner Sicht zweiten) Schlag ausgeholt habe, diesen allerdings im Zeitpunkt des Schlags des Beklagten noch nicht zu Ende geführt habe, weshalb er den Beklagten insofern nicht „verfehlt“ habe. Das Erstgericht habe sohin die Angaben des Beklagten in diesem Zusammenhang „nicht ganz richtig“ wiedergegeben.
1.3. Den Ausführungen beider Parteien im Rechtsmittelverfahren ist zuzugestehen, dass sich das Erstgericht hinsichtlich der zeitlichen Abfolge etwas missverständlich ausgedrückt hat:
Betrachtet man allein die – im Urteilsabschnitt „Sachverhalt“ getroffene – bekämpfte Feststellung, könnte tatsächlich der Eindruck entstehen, der Kläger habe nicht bloß zu einem „neuerlichen“ (aus seiner Sicht zweiten) Schlag gegen den Beklagten ausgeholt , sondern diesen auch erfolglos zu Ende geführt , bevor der Beklagte reagierte. Das Erstgericht wählte nämlich die Formulierung, dass dieser (zweite) Schlag des Klägers den Beklagten verfehlt habe, und erwähnte erst danach den (schadensverursachenden) Schlag des Beklagten gegen den Kläger.
Beurteilt man diesen Teil der bekämpften Feststellung jedoch – richtigerweise – nicht isoliert, sondern bezieht die Ausführungen in der Beweiswürdigung mit ein, ergibt sich eindeutig, dass sich das Erstgericht im Feststellungsteil der Entscheidung bloß einer missglückten Formulierung bediente, die zeitliche Abfolge der Ereignisse aber jedenfalls im Sinn der Angaben des Beklagten festgestellt wissen wollte. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass das Erstgericht die diesbezügliche Aussage des Beklagten im Rahmen der Beweiswürdigung (US 7) ausführlich wiedergab („Der Beklagte schilderte unwidersprochen und durchaus lebensnah, dass er […] mit einem Faustschlag gegen die linke Stirn reagiert habe. Es sei ihm darum gegangen, sich vor weiteren Schlägen und Angriffen des Klägers zu schützen, was nachvollziehbar ist. Der Beklagte führte aus, dass der Kläger nach dem ersten Schlag nochmals zu einem Schlag ausgeholt habe, woraufhin er seinerseits einen Faustschlag gesetzt habe“) , sie würdigte („ […] wobei das Gericht nicht verkennt, dass der Beklagte nicht förmlich von der Polizei, sondern lediglich vom Gericht einvernommen wurde, sodass es zwangsläufig zu keinen Widersprüchen zwischen diesen Aussagen kommen kann“) und letztlich als in sich stringent und glaubwürdig wertete. Wie sowohl der Berufungswerber als auch der Beklagte in der Anschlussrüge richtig erkennen, findet sich in der Aussage des Beklagten hingegen kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zeitlich vor dem Schlag des Beklagten einen zweiten Schlag (erfolglos) zu Ende geführt hätte (vgl ON 11.3 S 7 und 9).
In Anbetracht der dargestellten Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung und der dortigen Bezugnahme auf die eindeutigen Angaben des Beklagten, die das Erstgericht erkennbar seinen Feststellungen zugrunde legen wollte, kann die zeitliche Abfolge in der bekämpften Feststellung bei verständiger Würdigung daher nur dahin verstanden werden, dass nicht der zweite Schlag des Klägers den Beklagten vor dem Schlag des Beklagten verfehlt hatte, sondern der zweite Schlag des Klägers im Ergebnis (nur) deshalb „verfehlte“, weil der Beklagte vorher seinerseits mit einem Schlag reagiert hatte. Dies steht auch im Einklang mit den weiteren Angaben des Beklagten, wonach durch seinen Schlag (und damit zwangsläufig nach diesem) die Hände des Klägers „nach hinten gegangen“ seien (ON 11.3 S 7).
Damit aber dringen weder die Anschlussrüge des Beklagten noch die Beweisrüge, soweit sie die Feststellung des zeitlichen Ablaufs kritisiert, durch, weil sich das Erstgericht diesbezüglich zwar isoliert betrachtet einer missverständlichen Formulierung bediente, der Bedeutungsgehalt der bekämpften Feststellung sich aber zwanglos und eindeutig aus einer Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beweiswürdigung ermitteln lässt. Den weiteren Erwägungen ist daher die Lesart der Feststellung zugrunde zu legen, dass der Beklagte seinen Schlag setzte, nachdem der Kläger zu einem neuerlichen Schlag ausgeholt hatte.
1.4. Gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Feststellung vermögen indes auch die weiteren Ausführungen in der Beweisrüge des Klägers, die sich auf die „völlige Glaubwürdigkeit“ der Angaben des Freundes des Klägers als einzigen Zeugen stützen, keine Bedenken zu begründen:
Der Zeuge hatte im Rahmen seiner Einvernahme vor der PI C* insgesamt zwei versuchte Schläge durch den Kläger geschildert, einer davon nach dem Schlag des Beklagten (ON 2.5 im Akt F* der Staatsanwaltschaft Feldkirch). Demgegenüber war ihm letzterer im gegenständlichen Verfahren zunächst nicht mehr erinnerlich und räumte er in der Folge – über ausdrücklichen Vorhalt seiner zeitlich früheren Aussage – sowohl zu diesem als auch zu anderen Aspekten sinngemäß ein, sich nicht (mehr) genau erinnern zu können (ON 11.3 S 10 ff). In Anbetracht dieser teils vagen Angaben begegnet es keinerlei Bedenken, dass das Erstgericht, das sich auch einen persönlichen Eindruck vom Beklagten und vom Zeugen (der Kläger selbst hatte keine relevante Erinnerung mehr) machen konnte, der Aussage des Beklagten letztlich einen höheren Beweiswert beimaß. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Übrigen ebenso wenig aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen wie der bloße Hinweis auf die strafrechtliche Sanktion einer falschen Zeugenaussage (vgl RIS-Justiz RI0100099).
Der Beweisrüge gelingt es sohin nicht darzulegen, dass die angefochtene Feststellung entweder überhaupt zwingend unrichtig ist oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein kann.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Zunächst kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen des Erstgerichts zu § 3 StGB, der auch für das bürgerliche Recht unmittelbar relevant ist, verwiesen werden (§ 500a ZPO); ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegeben, gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz (4 Ob 116/19s mwN).
2.2. Der Berufungswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das Wegstoßen des Klägers durch den Beklagten mit beiden Händen habe „keinerlei Gewaltausübung“ dargestellt. Bereits ein bloßes Festhalten sei nach der Rechtsprechung als Gewalt zu qualifizieren, selbst wenn sich das Opfer nicht wehre. Daraus folge aber, dass der Beklagte die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Klägers durch den Einsatz von Gewalt angegriffen habe, weshalb sich der Beklagte nicht erfolgreich auf eine Notwehrsituation berufen könne. Zudem habe er sich nicht nur auf einen Raufhandel mit dem Kläger eingelassen, sondern diesen sogar begonnen, weshalb er auch aus diesem Blickwinkel nicht berechtigt gewesen sei, Abwehrmittel einzusetzen, die eine äußerst schwerwiegende Verletzung des Gegners befürchten ließen. Sein Verhalten sei sohin rechtswidrig gewesen und hafte er dem Kläger daher für die Verletzungsfolgen.
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Berufungswerber nicht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht aufzuzeigen:
Fest steht, dass der Beklagte den Kläger im Bereich dessen Oberkörpers mit beiden Händen in einer Intensität von sich wegstieß, dass der Kläger zwar einen Schritt zurückweichen musste, jedoch das Gleichgewicht nicht verlor. Ob der strafrechtliche Gewaltbegriff damit verwirklicht ist, kann entgegen den Berufungsausführungen aber dahinstehen; die Rechtsrüge übersieht nämlich, dass der Beklagte den Kläger nach den – unbekämpften – Feststellungen deshalb von sich wegstieß, weil der aggressiv wirkende, alkoholisierte und körperlich überlegene Kläger auf ihn zugekommen war und er infolgedessen mehr Abstand zwischen sich und dem Kläger schaffen wollte. Das „Wegstoßen“ ist vor diesem Hintergrund aber unabhängig davon, ob es als Ausübung von „Gewalt“ zu werten ist, nicht als rechtswidriger Angriff des Beklagten auf den Kläger, sondern als gerechtfertigte, angemessene Verteidigung gegen einen potenziell drohenden Angriff des Klägers anzusehen.
Es kann sohin keine Rede davon sein, der Beklagte hätte einen Raufhandel begonnen oder auch nur schuldhaft einen Angriff provoziert, sodass an die Erforderlichkeit seiner Verteidigung allenfalls strengere Anforderungen zu stellen wären (vgl dazu SSt 49/39; JBl 1982, 101; ÖJZ-LSK 1983/19). Vielmehr gingen Provokation wie auch Eskalation durchwegs vom Kläger aus, der zunächst verbal provozierte (sinngemäß: „jetzt komme er extra [gemeint zum Urinieren] wieder“ ) und schließlich im Zuge der verbalen Auseinandersetzung auch als erster physisch auf den – deutlich kleineren und leichteren – Beklagten zukam. Damit verfängt aber das Argument des Berufungswerbers, der Beklagte könne sich nicht auf Notwehr berufen, weil er mit einem Raufhandel begonnen habe, nicht.
2.3. Im Weiteren argumentiert der Berufungswerber in der Rechtsrüge, selbst unter Annahme einer Notwehrsituation sei der Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet, weil sein brutal geführter Faustschlag gegen den Kopf, der eine derart schwere Verletzung beim Kläger verursacht habe, nicht das schonendste Mittel dargestellt habe, um den drohenden Angriff abzuwehren. Dem Beklagten wäre vielmehr zumutbar gewesen, einen Faustschlag mit geringerer Wucht – allenfalls bloß gegen den Oberkörper – auszuführen oder den Kläger überhaupt nur mit beiden Händen „wegzuschubsen“ und dadurch mit ausgestreckten Armen Abstand zu diesem herzustellen.
Richtig ist, dass das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung zum Ersatz verpflichten, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist (4 Ob 191/24b Rz 2 mwN). Der Argumentation in der Rechtsrüge ist jedoch zu erwidern, dass der Verteidiger unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln zwar das für den Angreifer schonendste zu wählen hat, sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen muss (RIS-Justiz RS0095988). Die Notwendigkeit einer Verteidigungshandlung ist ex ante aus der Situation des Angegriffenen unter Beachtung objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0089125; 4 Ob 116/19s mwN). Das Maß der Abwehr bestimmt sich regelmäßig nach der Art, Wucht und Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln (RIS-Justiz RS0089259). Das Vorliegen eines Notwehrexzesses hat dabei der Geschädigte zu beweisen (4 Ob 116/19s mwN).
Im Fall einer – wie hier – Auseinandersetzung ohne Waffe ist auch die körperliche Überlegenheit – hier des Klägers gegenüber dem Beklagten – in Betracht zu ziehen (vgl 11 Os 91/90). Gerechtfertigt ist ein Eingriff in die Rechtsgüter des Eingreifers gerade so weit, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann (RIS-Justiz RS0089309), wobei „verlässlich“ sofort und endgültig bedeutet (RIS-Justiz RS0089309 [T1]; RS0088842). Angesichts der konkreten Umstände, nämlich dass sich das schonendere „Von-sich-Wegstoßen“ des aggressiven, auf den Beklagten zukommenden Klägers bereits als wirkungslos und damit keinesfalls „verlässlich“ erwiesen hatte, der Kläger den Beklagten in weiterer Folge mit einem Faustschlag bereits gestreift hatte und sodann zu einem weiteren Schlag ausholte, ist der vom Beklagten – wenngleich mit der Faust gegen den Kopfbereich des Klägers – geführte Schlag in der gebotenen hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters nicht als Überschreitung der notwendigen Verteidigung anzusehen.
Entgegen dem Standpunkt des Berufungswerbers war der Beklagte nicht zu einer (weiteren) unzureichenden Abwehrhandlung verhalten; wie sich auch hier konkret zeigte, sind solche nämlich nach der Lebenserfahrung durchaus geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage nur noch zu verschärfen (vgl RIS-Justiz RS0089073; 4 Ob 191/24 b Rz 3). Hinzu tritt, dass durch Alkohol enthemmte Angreifer in der Regel besonders gefährlich sind (RIS-Justiz RS0089073 [T2]) und gegenüber Angriffen Betrunkener das Notwehrrecht in vollem Umfang besteht (vgl RIS-Justiz RS0089005 [T4]; 4 Ob 191/24 b Rz 4).
Vor diesem Hintergrund zeigt die Rechtsrüge nicht auf, welche weniger einschneidenden Maßnahmen, die den Angriff des körperlich eindeutig überlegenen Klägers dennoch sofort und endgültig abgewehrt hätten, dem Beklagten in der konkreten Situation möglich gewesen wären. Da die Notwendigkeit der Abwehrhandlung – wie dargestellt – ex ante zu beurteilen ist, kann die Unzulässigkeit der Reaktion des Beklagten auch nicht aus der beim Kläger letztlich eingetretenen Verletzungsfolge abgeleitet werden (vgl 1 Ob 137/24i Rz 13: zulässiger Faustschlag ins Gesicht mit Kieferhöhlenwandfraktur nach einem erfolglosen Abwehr- und Fluchtversuch; 4 Ob 191/24b Rz 10).
Die Bejahung einer Notwehrsituation und die Verneinung eines (schuldhaften) Notwehrexzesses ist damit nicht zu beanstanden, weshalb das Erstgericht eine Haftung des Beklagten zu Recht bereits dem Grunde nach abgelehnt und das Zahlungs- wie auch das Feststellungsbegehren daher zutreffend abgewiesen hat.
2.4. Damit ist auch der Rechtsrüge, die sonstige Aspekte nicht anspricht, und sohin der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte verzeichnete die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.
4. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten und vom Beklagten nicht kritisierten Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Die Streitwerte des Zahlungs- und des Feststellungsbegehrens sind vorliegend gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens übersteigt daher auch unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens EUR 30.000,00 nicht.
5. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war (sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls an: 4 Ob 191/24b Rz 6), ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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