Die Zielsetzung des § 280 Abs 1 StGB erschöpft sich darin, illegale und damit unkontrollierbare Waffenlager und Munitionslager oder Lager von anderen Kampfmitteln an sich hintanzuhalten.
…unter Zugrundelegung der in § 32 StGB verankerten Grundsätze für eine Bestrafung nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS009600) die - bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – verhängte Sanktion angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des zum Tatzeitpunkt…
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