RS0103735 – OGH Rechtssatz
Ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe eines Organs liegt selbst dann vor, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt missbraucht.