JudikaturOGH

RS0082191 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2021

Die Vorschreibung beziehungsweise unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. Die Zurückhaltung der Rechtsprechung, in diesen Fällen, den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages anzunehmen, beruht darauf, dass der Vermieter nach Auflösung des Bestandvertrages grundsätzlich gezwungen ist, Mietzinszahlungen auch von Dritten anzunehmen.

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