RS0080388 – OGH Rechtssatz
In einer ordentlichen Revision kann der Rechtsmittelwerber nicht nur die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen anschneiden, sondern unabhängig davon auch alle anderen Revisionsgründe ausführen, die seiner Ansicht nach gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen.