Rückverweise
Für das Unrechtsbewußtsein genügt das laienhafte, allgemeine Wissen und das rechtliche Verbotensein des vorgeworfenen Verhaltens, während die Kenntnis der Norm in ihren Einzelheiten nicht erforderlich ist.
…RS0116565). Hinzugefügt sei, dass das Erfassen der angesprochenen normativen Voraussetzung im sozialen Bedeutungsgehalt genügt, genauer juristischer Kenntnis bedarf es insoweit nicht (vgl RIS Justiz RS0114316, RS0089617 und RS0096702; Reindl Krauskopf in WK 2 StGB § 5 Rz 12; Fabrizy , StGB 13 § 5 Rz 3). In diesem…
…Rechtsgutbeeinträchtigung zumindest in laienhafter Art bewusst war, während die Kenntnis der Norm in ihren Einzelheiten nicht erforderlich ist ( Jerabek/Ropper aaO Rz 19; RIS-Justiz RS0089617). Der Strafaufhebungsgrund der Verjährung ist vom Gericht (jederzeit) vom Amts wegen zu berücksichtigen. Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt…