4R33/13d – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Huber und die Richterin Dr. Prantl als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei W***** B *****, vertreten durch den Sachwalter J***** B*****, vertreten durch Dr. Hannes Grabher, Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, wider die beklagte Partei p *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 740.128,35 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.12.2012, 7 Cg 195/11p-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der beklagten Partei wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert , dass dieses zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 740.128,35 samt 4 % Zinsen seit 6.12.2011 zu bezahlen, wird a b g e w i e s e n .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 14.911,44 (darin EUR 2.235,24 an USt und EUR 1.500,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 21.597,80 (darin EUR 16.943,-- an Barauslagen und EUR 775,80 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten, mit der zur Versicherungsnummer ***** eine Unfallversicherung besteht, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99) sowie die Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) zugrundeliegen. Der Kläger stürzte am 1.6.2009 mit seinem Fahrrad und blieb an der Unfallstelle längere Zeit liegen. Nach ärztlichen Reanimationsbemühungen gelang die Wiederherstellung eines stabilen Kreislaufes. Infolge der langen Dauer des Herz-Kreislauf-Stillstands und dem dadurch bedingten Sauerstoff mangel im Gehirn kam es zu einer irreparablen Schädigung des Gehirns. Der Kläger befindet sich seither im Koma. Insoweit steht der Sachverhalt außer Streit, auch die Höhe des Klagsanspruches mit insgesamt EUR 740.128,35 sA (EUR 726.728,35 an Invaliditätsleistung und EUR 13.400,-- an Komageld) steht außer Streit (ON 3, S 2).
Der Kläger brachte anspruchsbegründend vor, dass die Beklagte die begehrte Zahlung in Höhe von EUR 740.128,35 sA verweigert habe, da der Kläger nicht aufgrund eines Unfalls ins Koma gefallen sei, sondern aufgrund seines (schlechten) gesundheitlichen Zustandes vor dem Sturz. Damit mache die Beklagte einen Risikoausschluss geltend, für den die Beklagte beweispflichtig sei. Da im Vorverfahren zu 4 C 284/10i des BG Bregenz offen geblieben sei, ob ein Herz-Kreislauf-Stillstand zum Sturz geführt habe oder der Herz-Kreislauf-Stillstand Folge der mit dem Sturz verbundenen Stresssituation gewesen sei, gehe diese Unsicherheit zu Lasten der Beklagten, sodass diese nicht leistungsfrei sei. Durch die Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) sei der Versicherungsschutz auch auf Unfälle infolge eines Herzinfarktes erweitert worden. Das Koma des Klägers sei auf die lange Dauer des Herz-Kreislauf-Stillstands zurückzuführen. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, jedenfalls aber nach der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB, umfasse der Begriff „Herzinfarkt“ auch einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Der Kläger sei nur 2,5 bis 3 Kilometer bis zum Fahrradsturz gefahren. Es sei nicht anzunehmen, dass die (geringen) Anstrengungen auf einer so kurze Fahrtstrecke Herzrhythmusstörungen auslösen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass erst durch den Sturz eine heftige Stresssituation entstanden sei, die ursächlich für das Kammerflimmern bzw den Herzstillstand gewesen sei. Da im gegenständlichen Rechtsstreit die gleichen Feststellungen wie zu 4 C 284/10i des BG Bregenz zu treffen sein werden, sei die Berufungsentscheidung zu 2 R 279/11m des Landesgerichts Feldkirch bindend. Dies sei auch durch die Prinzipien der Rechtseinheit und Rechtssicherheit geboten, auf welche eine Privatperson mit nur geringen wirtschaftlichen Mitteln zur Prozessführung angewiesen sei.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass es sich zu 4 C 284/10i des Bezirksgerichts Bregenz nur um eine Teileinklagung gehandelt habe und daher keine Bindungswirkung gegeben sei. Im gegenständlichen Fall habe sich der Ausnahmefall von Ziffer 5.1.1. AUB 99 ereignet. Der Fahrradsturz sei Folge einer Bewusstseinsstörung des Klägers gewesen. Versicherungs schutz würde nur dann bestehen, wenn die Störung durch das Unfallereignis verursacht worden sei, dies sei aber nicht der Fall. Durch die Sonderbedingungen seien nur Unfälle infolge eines Herzinfarktes einbezogen, nicht jedoch ein Fahrradsturz, der durch einen Herzstillstand/ein Kammerflimmern verursacht worden sei. Allerdings habe sich nicht nur der Ausnahmefall der Ziffer 5 AUB 99 verwirklicht, vielmehr erweise sich der Zustand des Klägers gar nicht als Folge eines Unfalls im Sinn der Versicherungsbedingungen. Der Kläger habe einen Herzstillstand/ein Kammerflimmern als Folge einer organischen Herzerkrankung und nicht infolge des Sturzes erlitten. Der Kläger sei zufällig am Fahrrad gesessen und in weiterer Folge zu Sturz gekommen. Der komatöse Zustand sei nicht Folge des Sturzes, sondern des mit dem Herzstillstand/Kammerflimmern einhergehenden Sauerstoffmangels im Gehirn. Soweit durch die Sonderbedingungen max 2000 auch Unfälle infolge eines Herzinfarktes versichert seien, sei darauf zu verweisen, dass kein Herzinfarkt, sondern ein Kammerflimmern vorgelegen habe. Jedem Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass unter Herzinfarkt nicht jede andere Herzerkrankung verstanden werden könne, sodass § 915 ABGB nicht greife.
Es gehe nicht um die Frage des Risikoausschlusses nach Ziffer 5 AUB 99, sondern darum, ob die Invalidität überhaupt die Folge eines Unfalls im Sinn der Versicherungsbedingungen sei oder nicht. Sei nämlich das Kammerflimmern nicht nach dem Sturz vom Fahrrad eingetreten, sondern davor, so sei die Gesundheitsschädigung (die irreparable Hirnschädigung) des Klägers nicht Folge eines Unfalls. Anderes gelte nur für die beim Sturz erlittenen Abschürfungen. Nur hier würde sich die Frage stellen, ob der Unfall durch eine Bewusstseinsstörung eingetreten sei und ob der Risikoausschluss der Ziffer 5.1.1. AUB 99 zur Anwendung komme. Abschürfungen begründeten freilich keine Invalidität. Dafür, ob die Invalidität überhaupt eine Unfallfolge sei, sei aber der Kläger beweispflichtig. Darüber hinaus führte die Beklagte auch ins Treffen, dass sich das Szenario, bei dem der Kläger vor dem Sturz ein Kammerflimmern erlitten habe, als bei weitem wahrscheinlicher erweise, als die Variante, wonach das Kammerflimmern/der Herzstillstand durch den sturzbedingten Stress ausgelöst worden sei. Auf Tatsachenebene sei daher der Beweis für das Vorliegen eines vor dem Sturz eingetretenen Kammerflimmerns/Herzstillstandes erbracht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es legte seiner Entscheidung den eingangs unstrittigen Sachverhalt und folgende weitere Feststellungen zugrunde:
Die AUB 1999 lauten auszugsweise wie folgt:
„ 1.3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.4. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird, oder - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
2.1. Invaliditätsleistung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist gilt:
Voraussetzung für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt oder von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren .“
Nach der Sonderbedingung zur Unfallversicherung max 2000 gilt laut Punkt 1.14:
„ Bewusstseinsstörungen:
Abweichend von Ziffer 5.1.1. AUB 99 sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die aus Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, versichert. Das Lenken von motorisierten Fahrzeugen ist jedoch nur versichert, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt.
1.40. Koma:
Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalls in ein Koma, so werden für die Zeit dieses Zustandes wöchentlich EUR 200,-- bis zu 104 Wochen gezahlt.
1.42. Herzinfarkt und Schlaganfall:
Der unfallbedingte Herzinfarkt sowie der unfallbedingte Schlaganfall sind gemäß Ziffer 5.1.1. AUB 99 versichert. Abweichend von Ziffer 5.1.1. AUB 99 sind auch Unfälle infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles versichert.“
Der Kläger war bereits im Jahr 2008 herzkrank, er litt an Bluthochdruck, Cholesterinerhöhung und Vorhofflimmern. Er litt außerdem unter Angina pectoris (Druckgefühl auf der Brust bei Belastung), was ein Indiz für eine Koronarherzkrankheit darstellt. Beim Belastungs-EKG kam es zunehmend zu asymptomatischen, spontan endenden Kammertachykardien. Der Kläger war herzkrank und gefährdet bezüglich Herzinfarkt, bzw bösartigen Rhythmusstörungen. Dem Kläger war geraten worden, sich dringend einer Herzkatheteruntersuchung zu unterziehen, diesen Ratschlag hat er allerdings im Jahr 2008 nicht befolgt.
Der Kläger war sehr sportlich, er ging vor dem gegenständlichen Vorfall regelmäßig wandern, schifahren und im Sommer auch radfahren. An jenem Tag, an dem sich der Vorfall ereignete, war er zum ersten Mal in diesem Jahr wieder radfahren gegangen. Er hatte eine Strecke von ca drei Kilometer mit dem Fahrrad zurückgelegt, als er am 1.6.2009 mit dem Rad stürzte. Er war in der Folge bewusstlos und zog sich Abschürfungen im Bereich der rechten Körperseite zu. Er blieb ca 15 Minuten ohne Wiederbelebungsmaßnahmen, dann wurde eine erfolgreiche Reanimation durch den Notarzt durchgeführt. Zum Zeitpunkt des Eintreffens des Notarztes bestand bereits ein Herzkammerflimmern, sohin ein Kreislaufstillstand. Nach einer Reanimationsdauer von ca 10 bis 15 Minuten konnte ein stabiler Kreislauf wieder hergestellt werden. Der Kläger wurde in das Landeskrankenhaus Feldkirch eingeliefert, wo sich im EEG schwere generalisierte Veränderungen am Gehirn mit epileptiformen Veränderungen, wie sie bei diffusen Hirnschädigungen gesehen werden, zeigten. Diese Veränderungen am Hirn des Klägers sind auf einen globalen Sauerstoffmangel des Gehirns zurückzuführen, den der Kläger durch mangelnden Blutfluss aufgrund eines primären Herz-Kreislauf-Stillstands erlitt. Diese Zellschädigung entstand sohin während der Dauer der Bewusstlosigkeit, als der Kläger einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitten hat, dies bis zur erfolgreichen Reanimation.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Sturzes keinen Herzinfarkt. Allerdings hatte der Kläger ein krankes Herz mit einer unüblichen Neigung zu bösartigen Rhythmusstörungen. Zu derartigen Rhythmusstörungen kann es sowohl bei körperlicher Anstrengung, auch bei psychischem Stress kommen, ebenso allerdings - bei bösartigen Rhythmusstörungen - ohne jeden erkennbaren Auslöser. Es ist möglich, dass es beim Kläger zu einer derartigen bösartigen Rhythmusstörung mit Kreislaufzusammenbruch gekommen ist, die Kammerarrhythmie dann zur Bewusstlosigkeit und zum Sturz geführt hat. Denkbar ist auch, dass der Kläger aus einer anderen Ursache zu Sturz gekommen ist, und er aufgrund dieser Stresssituation eine Rhythmusstörung mit nachfolgendem Kammerflimmern erlitten hat. Dass der Kläger primär gestürzt ist und aufgrund dieses Stresses ein Kammerflimmern erlitt, ist zwar weniger wahrscheinlich als dass er ein Kammerflimmern erlitt und es aufgrund dessen zu einem Sturz gekommen ist, aber auch diese zweite Variante kann nicht ausgeschlossen werden.
Der Kläger befindet sich aufgrund der wegen der längeren Sauerstoffunterversorgung erlittenen schweren Schädigung des Gehirns seit dem Unfall im Koma, aus dem er bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (26.11.2012) nicht erwacht ist.
Der Kläger hat am 17.2.2010 beim Bezirksgericht Bregenz zu 4 C 284/10i eine Klage über EUR 7.400,-- gegen die Beklagte aus dem Titel der Unfallversicherung (Taggeld) eingebracht.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 11.10.2011 wurde dem Klagebegehren im dortigen Verfahren Folge gegeben und dazu ausgesprochen, dass die Beklagte einerseits hafte, weil sie den Beweis nicht erbringen konnte, ob ein Kreislaufstillstand zum Sturz geführt hat oder ob der Kreislaufstillstand Folge der mit dem Sturz verbundenen Stresssituation war. Weiters auch deshalb, weil nach den Sonderbedingungen zur Unfallversicherung max 2000 auch eine Unfallversicherungsdeckung besteht, wenn der Unfall des Klägers auf einen Herzkreislaufstillstand zurückzuführen wäre.
Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt war derselbe, der auch im gegenständlichen Urteil festgestellt worden ist. Im Urteil des Bezirksgerichts Bregenz wurde folgende entscheidungswesentliche Feststellung getroffen:
„ Die Veränderungen waren beim Kläger nach Ausschluss anderer internistischer Ursachen ... auf einen globalen Sauerstoffmangel des Gehirns zurückzuführen. Der Sauerstoffmangel im Gehirn entstand beim Kläger durch mangelnden Blutfluss aufgrund primären Herz-Kreislauf- Stillstands. Aufgrund der langen Dauer des Herz-Kreislauf-Stillstands bis zur erfolgreichen Reanimation entstand eine irreparable, diffuse Zellschädigung des Gehirns. Es kann nicht mit 100 %-iger Sicherheit abschließend festgestellt werden, ob der Kläger vor dem Sturz ein Herzkammerflimmern bzw einen Herzstillstand erlitten hat bzw es durch den Sturz und den damit verbundenen Stress zu einem Herzstillstand bzw einem Herzkammerflimmern gekommen ist.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass für das Vorliegen von Risikoausschlüssen der Versicherer beweispflichtig sei. Da nicht festgestellt werden habe können, ob der Kläger aufgrund einer durch den Herz-Kreislauf-Stillstand hervorgerufenen Bewusstseinsstörung zu Sturz gekommen sei oder ob erst der Sturz zum Herz-Kreislauf-Stillstand geführt habe, sei die Beklagte ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen und sei diese nicht leistungsfrei. Aber auch aufgrund der Sonderbedingungen max 2000 sei die Haftung der Beklagten zu bejahen, da ein Herz-Kreislauf-Stillstand nach dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers einem Herzinfarkt gleichzusetzen sei. Darüber hinaus bestehe auch eine Bindung an die Entscheidung im Vorprozess zu 4 C 284/10i des BG Bregenz (2 R 279/11m des LG Feldkirch), in dem derselbe rechtserzeugende Sachverhalt zugrundegelegen und dieselbe Vorfrage zu lösen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Hier wendet sich die Beklagte gegen die Feststellungen,
- wonach nicht sicher festgestellt werden könne, ob der Kläger zuerst einen Herzstillstand erlitten habe und dann zu Sturz gekommen sei oder umgekehrt;
- wonach es nicht mit 100 %-iger Sicherheit abschließend festgestellt werden könne, ob der Kläger vor dem Sturz ein Herzkammerflimmern erlitten habe bzw es durch den Sturz und dem damit verbundenen Stress zu einem Herzstillstand bzw einem Herzkammerflimmern gekommen sei;
- dass der dem Urteil zu 4 C 284/10g des BG Bregenz und 2 R 279/11m des Landesgerichts Feldkirch zugrundeliegende festgestellte Sachverhalt derselbe wie im hier gegenständlichen Urteil sei;
- sowie „gegen sonstige sinngleiche Ausführungen in den Feststellungen des Erstgerichts“.
Nach Ansicht der Beklagten wäre anstatt dessen festzustellen gewesen, dass
„ beim Kläger vor dem Unfall ein Herzkammerflimmern und ein Herzstillstand eingetreten ist;
davon auszugehen ist, dass das vor dem Sturz des Klägers erlittene Herzkammerflimmern mit Herzstillstand die Ursache für die sich daran anschließende irreparable Hirnschädigung und dauernde Invalidität des Klägers gewesen ist .“
1.2. Ein Eingehen auf die Beweisrüge der Beklagten erübrigt sich, da sich - wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird - schon deren Rechtsrüge als berechtigt erweist.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Hier macht die Beklagte geltend, dass entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichts keine Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses zu 4 C 284/10b des Bezirksgerichts Bregenz (2 R 279/11m des LG Feldkirch) bestehe, da es sich nur um eine Teileinklagung des Anspruchs gehandelt habe und sich die Rechtskraft nur auf den dort geltend gemachten Anspruchsteil beziehe. Das Erstgericht habe auch zu Unrecht das Kammerflimmern/den Herzstillstand mit einem Herzinfarkt gleichgesetzt. Weiters gehe es nicht um eine Frage des Risikoausschlusses nach Ziffer 5 AUB 99, sondern darum, ob die Invalidität überhaupt die Folge eines Unfalls ist oder nicht.
Ungeachtet der Beweisrüge sei auch aufgrund der vom Erstgericht (unzutreffend) getroffenen Feststellungen die Klage abzuweisen. Bei der ersten vom Erstgericht festgestellten möglichen Variante, wonach der Kläger infolge einer bösartigen Rhythmusstörung mit Kreislaufzusammenbruch zu Sturz gekommen sei, sei der Sturz nicht Ursache für seine Invalidität gewesen. Die Schädigung des Gehirns sei eine Folge der durch das Kammerflimmern/den Herzstillstand ausgelösten Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und nicht des Sturzes vom Rad. Der Fahrradsturz sei in diesem Fall nur kausal für die Abschürfungen gewesen. Nur im zweiten vom Erstgericht als möglich festgestellten Fall, wonach der Kläger aus einer anderen Ursache gestürzt und aufgrund dieser Stresssituation ein Kammerflimmern/ein Herzstillstand eingetreten sei, könne der Anspruch des Klägers überhaupt zu Recht bestehen. Dies deshalb, weil nur hier die Invalidität (irreparable Hirnschädigung) eine Unfallfolge wäre. Nach der allgemeinen Beweislastregel müsse aber der Kläger beweisen, dass es zu einem Unfall gekommen sei, dass Invalidität vorliege und die Invalidität die Folge des Unfalles sei. Der Beweis, dass die Invalidität die Folge des Unfalles gewesen sei, sei dem Kläger aber nicht gelungen, da auch die erste Unfallvariante in Frage kommen, wonach zuerst das Kammerflimmern/der Herzstillstand aufgetreten sei. Die Frage des Risikoausschlusses im Fall einer durch eine Bewusstseinsstörung herbeigeführten Unfalls (Ziffer 5.1.1. AUB 99) und die Einschränkung dieses Ausschlusses (max 2000 Punkt 1.14.) beziehe sich nur auf die Ursachen eines Unfalles, nicht aber auf die Frage der Unfallfolgen. Der Grund dafür, dass die Beklagte nicht hafte, liege also nicht in der Verwirklichung des Risikoausschlusses der Ziffer 5.1.1. AUB 99, sondern darin, dass der Kläger den Beweis nicht erbracht habe, dass die Invalidität eine Folge des Unfalls vom 1.6.2009 sei.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu:
2.2. Eine Bindungswirkung einer Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt. Wenn hingegen bestimmte Tatsachen im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine Vorfrage darstellten, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, dass die Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wird (RIS-Justiz RS0041572 [T1], [T6], [T7]). Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur bezüglich dieses Teiles ein, hinsichtlich des weiteren Restanspruches kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen (RIS-Justiz RS0039155). Bei Teileinklagung erfasst die Rechtskraft also nur den geltend gemachten Anspruchsteil, soweit über ihn spruchgemäß entschieden wurde. Dass dabei das Gericht in den Gründen zum Ausdruck bringt oder sich rechtslogisch ergibt, dass die ganze Forderung zu Recht bestehe, berührt die Beschränkung der Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil nicht ( Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 66). „Das Gebot der Entscheidungsharmonie“ oder „das Bedürfnis der Rechtssicherheit“ sind keine Argumente dafür, die Rechtskraft eines Urteils „als Sonderfall der Präjudizialität“ über den entschiedenen Anspruch hinaus auf Vorfragen desselben zu erweitern (RIS-Justiz RS0041572 [T24]; Fasching/Klicka , aaO Rz 57).
2.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt zunächst, dass wegen der Teileinklagung zu 4 C 284/10i des BG Bregenz (2 R 279/11m des LG Feldkirch) eine Bindungswirkung für das hier gegenständliche Verfahren nicht gegeben ist.
2.4. Vorauszuschicken ist weiters, dass dem gegenständlichen Fall Ansprüche aus einer Unfallversicherung zugrunde liegen. Was als Unfall (= Eintritt des versicherten Risikos) anzusehen ist, wird primär und entscheidend von den Versicherungsbedingungen festgelegt. Die §§ 179 f VersVG (Unfallversicherung) enthalten keine gesetzliche Definition des Begriffes des „Unfalls“. Nach Ziffer 1.3. AUB 99 liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt aber nach Ziffer 1.4. auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
2.5. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der §§ 914 f ABGB auszulegen, die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis der Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut zu interpretieren (RIS-Justiz RS0008901). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers gehen (7 Ob 262/07s; 7 Ob 125/08w uva).
2.6. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes ergibt sich aus den zitierten Klauseln mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein primärer Herzinfarkt oder ein primäres anderweitiges Herzversagen nicht unter den Unfallbegriff subsumiert werden können, handelt es sich hierbei doch nicht um ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und auch nicht um ein Verrenken, Zerren oder Zerreißen eines Körperteiles. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nur der Fahrradsturz als Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen beurteilt werden kann.
2.7. Da im gegenständlichen Fall alternativ zwei Varianten des Sturzgeschehens (des Unfalles) festgestellt wurden, kommt der Frage der Beweislast entscheidende Bedeutung zu. Ausgehend von der allgemeinen Beweislastregel hat auch im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer die Anspruchsgrundlagen zu behaupten und zu beweisen. In der Unfallversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität (RIS-Justiz RS0122800). Auch nach der deutschen Rechtsprechung (zu den AUB) hat der Anspruchsteller den vollen Beweis zu führen, dass (1) ein Unfallereignis stattgefunden hat, dass (2) die Gesundheitsschädigung des Versicherten eingetreten ist und dass (3) das Unfallereignis für die Gesundheitsschädigung kausal war. Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs ist dem Versicherungsnehmer etwa dann nicht gelungen, wenn ungeklärt ist, ob der Unfall durch eine Lungenembolie oder eine Embolie erst durch den Aufprall ausgelöst wurde. Nicht selten provozieren innere Vorgänge (Herzinfarkte, Schlaganfälle und ähnliches) Ereignisse, die den Anschein eines Unfalls (zB eines Sturzes) hervorrufen oder zu einem Unfall führen. Der Beweis für die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ist nach der deutschen Rechtsprechung etwa dann geführt, wenn das Sachverständigengutachten andere denkbare Ursachen als ein Unfallereignis für die Gesundheitsschädigung ausschließt ( Grimm , Unfallversicherung, Kommentar zu den AUB mit Sonderbedingungen 5 [2013] Rz 47 zu § 1 AUB).
2.8. Das Risiko des Versicherers ist die Möglichkeit der Verwirklichung einer versicherten Gefahr. Risikoausschlüsse schränken den zugesagten Versicherungsschutz ein (7 Ob 164/03y). Dementsprechend hat den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031).
2.9. Um die Frage der Beweislast im gegenständlichen Fall anhand der Versicherungsbedingungen abhandeln zu können wird bei den folgenden Überlegungen zu den beiden Unfallvarianten der Einfachheit halber das hier aufgetretene Kammerflimmern/der Herzstillstand mit dem in den Versicherungsbedingungen genannten „Herzinfarkt“ gleichgesetzt, ohne abschließend darüber zu entscheiden, welche Art von Herzversagen als „Herzinfarkt“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist.
2.10. Nach der ersten Unfallvariante erlitt der Kläger zuerst ein Herzversagen, wurde bewusstlos und kam daraufhin zu Sturz (Unfall). Dieser Fall ist – vorausgesetzt man stellt den Herzstillstand dem Herzinfarkt gleich - durch die Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) Punkt 1.42. versichert, wonach (abweichend vom Risikoausschluss von Ziffer 5.1.1. AUB 99) auch Unfälle infolge eines Herzinfarkts versichert sind. Wie sich aus den obigen Ausführungen zum Begriff des „Unfalls“ ergibt, können hier allerdings nur die Folgen des Unfalls, nämlich des Fahrradsturzes, versichert sein. Die Folgen dieses Sturzes waren unstrittig lediglich Abschürfungen, nicht aber der Sauerstoffmangel und die daraus resultierende Hirnschädigung. Diese resultierte allein aus dem Herzversagen. Mit anderen Worten: Diese Unfallvariante ist nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen zwar prinzipiell versichert, der Versicherungsschutz bezieht sich aber nur auf die (durch ein Herzversagen hervorgerufenen) Folgen des Sturzes, nämlich die Abschürfungen. Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus Ziffer 2.1. der AUB 99, wonach Voraussetzung für eine Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer durch den Unfall (hier den Sturz) auf Dauer in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invalidität). Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist daher, dass die Invalidität (hier die Hirnschädigung) durch den Unfall (hier den Sturz) herbeigeführt wurde. Dies war bei Variante 1 der Urteilsfeststellungen aber nicht der Fall.
Würde man im Ergebnis mit 2 R 279/11m des LG Feldkirch davon ausgehen, dass auch in diesem Fall die Folgen des Herzversagens (die irreparablen Hirnschäden) versichert seien, würde in Wahrheit eine Versicherung gegen das (Krankheits-)Risiko des Herzinfarktes/Herzversagens vorliegen, nicht aber gegen Unfall und der daraus resultierenden Folgen.
2.11. Die zweite Unfallvariante besteht darin, dass der Kläger primär zu Sturz kam, dadurch eine Stresssituation ausgelöst wurde, die ihrerseits das Herzversagen und die Hirnschädigung hervorgerufen haben. Dieser Fall (der unfallbedingte Herzinfarkt) ist bereits durch Ziffer 5.1.1. AUB 99 versichert, wie dies in den Sonderbedingungen zur Unfallversicherung max 2000 unter Punkt 1.42. ausdrücklich klargestellt wird. Nur in diesem Fall erweist sich die eingetretene Invalidität, nämlich die irreparable Hirnschädigung als (mittelbare) Folge des Unfalles, nämlich des Fahrradsturzes. Nur in diesem Fall ist die hier geltend gemachte Invalidität (Hirnschädigung) von der Unfallversicherung gedeckt.
2.12. Bei diesen Fallkonstellationen ergibt sich im Hinblick auf die Beweislast, dass sich die Frage des Risikoausschlusses gar nicht stellt. Beide Unfallvarianten waren nämlich versichert. Der entscheidende Unterschied besteht allerdings im Hinblick auf die versicherten Unfallfolgen. Während im ersten Fall nur die unmittelbaren Sturzfolgen in Form von Abschürfungen versichert sind, fällt im zweiten Fall auch das Herzversagen und die daraus resultierende Hirnschädigung unter die Unfallfolgen.
2.13. Da also grundsätzlich Versicherungsschutz gegeben ist, liegt es zunächst am Kläger, die Anspruchsgrundlagen zu beweisen. Der Kläger hat daher zu beweisen, dass
1. ein Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen (hier ein Sturz) stattgefunden hat;
2. eine Invalidität (hier die irreparable Hirnschädigung) eingetreten ist und
3. der Unfall (hier der Sturz) für die Invalidität (die irreparable Hirnschädigung) ursächlich war.
Während unstrittig ist, dass ein Unfall (Fahrradsturz) stattgefunden hat und eine Invalidität (irreparable Hirnschädigung) vorliegt, ist dem Kläger aufgrund der alternativen Feststellungen der Beweis, dass die Invalidität (die irreparable Hirnschädigung) auf den Unfall (den Sturz) zurückzuführen ist, nicht gelungen. Dies deshalb, da neben der zweiten Unfallvariante (Sturz, sodann Stress, dadurch Herzversagen und Hirnschädigung) eine weitere Unfallvariante möglich, ja sogar erheblich wahrscheinlicher ist, nämlich jene, dass der Kläger zuerst das Herzversagen, sodann eine Bewusstseinsstörung und erst in weiterer Folge den Sturz erlitten hat. Zu Lasten des beweispflichtigen Klägers ist aus rechtlicher Sicht daher davon auszugehen, dass ihm nur der Nachweis für das erste Unfallgeschehen (Herzversagen-Bewusstlosigkeit-Sturz) gelungen ist. Nach den obigen Darlegungen sind in diesem Fall - im Sinn einer Unfallversicherung - aber nur die Folgen des Fahrradsturzes (nämlich die Abschürfungen) versichert. Da diese zu keiner Invalidität geführt haben, besteht der Klagsanspruch mithin nicht zu Recht.
Aus all diesen Gründen war daher in Stattgebung der Berufung der Beklagten das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
3. Die Abänderung in der Hauptsache zieht eine neue Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach sich. Diese stützt sich aufgrund des vollständigen Abwehrerfolges der Beklagten auf § 41 Abs 1 ZPO. Gegen die von der Beklagten verzeichneten Kosten wurden keine Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO erhoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten für die Berufung richtig und tarifmäßig verzeichnet.
4. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen, da sich das Berufungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Beweislast an der zitierten einheitlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes orientieren konnte. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.