JudikaturOGH

RS0090868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2025

Die rechtsirrige Anwendung der §§ 31, 40 StGB - durch Absehen von einer Zusatzstrafe - bedeutet eine Überschreitung der Strafbefugnis und begründet somit Nichtigkeit des Strafausspruches.

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