Eine auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkte Zustimmung enthält nicht auch die Zustimmung für spätere oder andere Fälle. Nur so weit die Erlaubnis reicht, liegt darin ein Verzicht auf den Kündigungsgrund (vgl MietSlg 32358).
…verzichtet oder der Untervermietung bedingungslos zugestimmt hat. Ist die Zustimmung auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkt, so kommt es darauf an, wie weit die Erlaubnis reicht (RS0070635; 6 Ob 45/21t Rz 3). Diese Frage ist durch Auslegung der Zustimmungserklärung des Vermieters zu lösen, die sich jeweils am konkreten…
…reicht ( 1 Ob 639/94 ; 1 Ob 27/15z ErwGr 2.1.; 6 Ob 45/21t Rz 3; RS0070635 ). [4] 2. Ob der Vermieter nach den konkreten Umständen durch konkludente Erlaubnis der Untervermietung der Erweiterung der im Mietvertrag vereinbarten Rechte des Mieters zugestimmt…
…die Zustimmung für spätere oder andere Fälle. Nur soweit die Erlaubnis reicht, liegt darin ein Verzicht auf den Kündigungsgrund (1 Ob 639/94, RIS-Justiz RS0070635). Der Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens kommt regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz…
…Abs 1 ZPO dar (RS0107199; RS0014420 [T16]). Auch die Auslegung der Reichweite eines Kündigungsverzichts des Vermieters ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (RS0070635 [T2]). [3] Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung wird hier nicht aufgezeigt. [4] Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, der Beklagte habe…
…eine konkrete Untervermietung eingeschränkt, kommt es darauf an, wie weit die Erlaubnis reicht (1 Ob 639/94 = wobl 1996/70 = MietSlg 47.367 mwN; RIS-Justiz RS0070635). Diese Frage ist durch Auslegung der Zustimmungserklärung des Vermieters zu lösen, die sich jeweils am konkreten Einzelfall orientiert (zur Reichweite eines konkludenten Kündigungsverzichtes vgl 7…
…wie weit die Erlaubnis reicht. Diese Frage ist durch Auslegung der Zustimmungserklärung des Vermieters zu lösen, die sich jeweils am konkreten Einzelfall orientiert (RIS Justiz RS0070635 [T1, T2]). Sie wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (2 Ob 106/06m mwN). 2.2. Nach dem Inhalt des…
…reicht. Diese Frage ist durch Auslegung der Zustimmungserklärung des Vermieters zu lösen, die sich jeweils am konkreten Einzelfall orientiert (1 Ob 27/15z; RS0070635 [T1, T2]). Sie wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (1 Ob 27/15z; 2 Ob 106/06m). [4…
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