9ObA347/00w—OGH Entscheidung
28. März 2001
…dieses an Buchstaben hafte. Dieses folgt vielmehr der völlig einhelligen Rechtsprechung, wonach der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (RIS-Justiz RS0008796, RS0008788, RS0031382, RS0016495, insbes. SZ 67/62 uva). Dem Revisionswerber ist durchaus zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0030306) mangels abweichender Vereinbarung Sonderzahlungen nicht für Zeiten…