JudikaturOGH

RS0031382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, mißverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung.

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