RS0039277 – OGH Rechtssatz
Handelt es sich um einen Anspruch, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn feststeht, daß nach Ablauf der dreijährigen Frist weitere Schäden auftreten können. Beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, so fehlt vorerst das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zur Verhinderung des Eintrittes der Verjährung.