Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.
Rückverweise
…es daher d eren Zu gangs an alle Beteiligten ( Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang 3 § 888 ABGB Rz 27; vgl auch RS0025098 [ zu Auflösungserklärungen ]). Die Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts ist als Ausübung eines Gestaltungsrecht zu werten ( Lovrek/Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I § 16 MRG Rz …
…nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt. Bei einer Personenmehrheit auf der Schuldnerseite eines Leasingvertrags müssen Auflösungserklärungen daher allen Leasingnehmern zugestellt werden (RIS-Justiz RS0025098). Diese Rechtsprechung ist – wie die Vorinstanzen bereits zutreffend erkannt haben – hier nicht einschlägig. Der gegenständliche Leasingvertrag wurde zwischen der Klägerin und der OG…