Normzweck dieser Bestimmung ist, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt.
…Gehilfenhaftung“ liegt im Kern darin, dass der Geschäftsherr aufgrund der für ihn nutzbringenden Erweiterung seines Aktionsradius auch das damit verbundene Risiko tragen (RIS Justiz RS0028606; Huber aaO; Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB ON § 1313a Rz 2; ähnlich Harrer in Schwimann , ABGB VI 3 § 1313a Rz…
…der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt (RIS-Justiz RS0028606). Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh ob…
…Schuldners bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (9 Ob 69/13g ua; RIS Justiz RS0028606; RS0028425). Entscheidend ist also zunächst, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat (8 Ob 53/14y…
…war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (RS0028606; RS0028425). Entscheidend ist also zunächst, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann aber immer nur…
…das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (1 Ob 265/03g mwN; RIS Justiz RS0028606; RS0028425). Nur dann wenn ein Werkunternehmer nach der vertraglichen Absprache nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches…
…das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (1 Ob 265/03g mwN; 2 Ob 234/12v; RIS Justiz RS0028606; RS0028425). Nach nunmehr ständiger (RIS Justiz RS0118512), auf der Entscheidung 1 Ob 265/03g (= SZ 2004/19 = JBl 2004, 648…
…des Gläubigers eingreift (1 Ob 265/03g = SZ 2004/19 = ecolex 2004/278 [ Wilhelm ] = JBl 2004, 648 [ Lukas ]; RIS Justiz RS0028606). 4.3. Auf dieser Grundlage ist zunächst die Frage zu beantworten, ob eine Bank, die von einem selbständigen Wertpapierdienstleister im Namen eines Kunden den Auftrag…
…tätig war, dh ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (RS0028606; RS0028425). Entscheidend ist also zunächst, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat (9 Ob 28/15f mwN; 8…
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