RS0050139 – OGH Rechtssatz
§ 9 Abs 5 AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (§§ 1295 ff ABGB) stützt.