RS0076813 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. Die Frist des § 6 IESG ist auf die somit zulässige Anspruchserweiterung nicht anzuwenden. (hier: Die Arbeitnehmer begehrten Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren für Urlaubsentschädigung berechnet nach Werktagen, änderten dies in den Klagen auf Berechnung nach Arbeitstagen in einem höheren Ausmaß).