JudikaturOGH

RS0092630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1993

Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an.

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