Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an.
…wurde. [8] Denn dieses Beweisergebnis gibt nichts für die Annahme her, dass die pathologische Veränderung des Körpers schon mit diesem chirurgischen Eingriff (vgl RIS Justiz RS0092630) im Sinn eines wesentlichen Abklingens ( Schroll SB BT I 5 § 84 Rz 36) von Leiden wie Funktionsstörungen, Behinderungen in der Bewegungsfreiheit, Schmerzen…
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