10Bs24/25p—OLG Linz Entscheidung
03. März 2025
…zum Nachteil eines schlafenden Opfers stellt grundsätzlich (allein) ein heimtükisches Handeln, nicht aber das Ausnützen einer Wehr- oder Hilflosigkeit des Opfers dar (vgl RIS-Justiz RS0091873, Riffel aaO § 33 Rz 20). So unterscheidet sich die zum Nachteil eines schlafenden Opfers begangene Tat nicht von einer gleichartigen Tatbegehung zum Nachteil eines…